Gesetze / Schiffsausrüstungsverordnung
SchAusrV§ 14 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusrV%202026/14#abs-1 (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle im Sinne der Richtlinie 2014/90/EU muss
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusrV%202026/14#abs-2 (2) Eine Konformitätsbewertungsstelle nach Absatz 1 Nummer 1 muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, die die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusrV%202026/14#abs-3 (3) Eine Konformitätsbewertungsstelle muss die Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17065:2012[3] hinsichtlich der Grundsätze für die Zertifizierung von Produkten, Prozessen und Dienstleistungen erfüllen.
3 Die DIN-Norm DIN EN ISO/IEC 17065:2012 ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.